Ruetz Technologies

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Downloads

(download PDF, deutsch)

#scroll_to_einkauf

(download PDF, deutsch)

#scroll_to_verkauf

(download PDF, english)

#scroll_to_purchase

(download PDF, english)

#scroll_to_sale

Allgemeine Einkaufsbedingungen

AGBE_V9_220519

der RUETZ TECHNOLOGIES GmbH

Reichenbachstraße 1, 85737 Ismaning

Stand: 19. Mai 2022

I. GELTUNG/ANGEBOTE

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen zwischen der Ruetz Technologies GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) und dem Auftragnehmer, sowie für deren Abwicklung. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit einen zumindest in Textform geschlossenen Vertrag bzw. eine in Textform abgegebene Bestätigung des Auftraggebers. In diesem Fall gelten die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen nachrangig und ergänzend.
  3. Die Erstellung von Angeboten ist für den Auftraggeber kostenlos und unverbindlich. Soweit die Angebote des Auftraggebers nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält sich der Auftraggeber hieran eine Woche nach dem Datum des Angebots gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftraggeber.

II. PREIS

Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und verstehen sich frei der vom Auftraggeber angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten.

III. ZAHLUNG UND VERRECHNUNG

  1. Die Begleichung der Rechnung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto. Die Frist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren schriftlich bestätigter Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Auftraggeber.
  2. Abschlags- oder Teilzahlungen sind möglich.
  3. Zahlungen erfolgen mittels Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde. Mit der Zahlung des Rechnungsbetrages sind alle Leistungen des Auftragnehmers abgegolten.
  4. Die Bezahlung der Rechnung durch den Auftraggeber bedeutet keine Anerkennung der Richtigkeit der Abrechnungen oder der Ordnungsmäßigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen.
  5. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

IV. LIEFERFRISTEN

Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende oder eingetretene Lieferverzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Wird ein Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, nach Ablauf einer erfolglos gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und entweder einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

V. EIGENTUMSVORBEHALT

Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

VI. AUSFÜHRUNG DER LIEFERUNGEN

1. Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf den Auftragnehmer über, wenn die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird

2. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers.

3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.

4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und Richtlinien, auch im jeweiligen Bestimmungsland, hinsichtlich der Lieferungen einzuhalten, insbesondere die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut-, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Darüber hinaus sind für den Lieferanten alle einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften bezüglich deklarationspflichtiger Stoffe bindend und von ihm einzuhalten, wie zum Beispiel REACH, RoHS in der jeweils aktuellen Fassung, Verordnung (EU) 2017/821, sowie den in Umsetzung dieser Richtlinien innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften.

VII. ÄNDERUNGSWÜNSCHE

Sollte es während der Laufzeit des Auftrages im Rahmen der freigegebenen Arbeiten zu durch den Auftraggeber veranlassten Verzögerungen kommen oder zu zusätzlichen Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht werden müssen, so sind diese Änderungen des Liefer- und Leistungsumfanges schriftlich zu fixieren und abzustimmen, bevor sie kostenwirksam werden. Alle sonstigen Änderungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Auftraggeber. Nach Genehmigung der Änderungen werden diese in das bestehende Angebot, bzw. in den laufenden Auftrag als Nachtrag aufgenommen. Der Auftragnehmer hat alle für das Projekt relevanten Informationen dem Auftraggeber laufend mitzuteilen. Dies gilt in erhöhtem Maß bei Änderungen im Projektumfeld (z.B. Bauteile-Engpässe, Lieferprobleme, Qualitätsprobleme usw.). Terminverschiebungen sind innerhalb von 3 Arbeitstagen nach deren Erkennen unter Angabe der Auswirkungen auf den Projektumfang dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.

VIII. PROJEKTABBRUCH

Sollte ein Gesamtauftraggeber des Auftraggebers das Projekt vorzeitig beenden, so behält sich der Auftraggeber das Recht vor, ebenfalls diesen Vertrag vorzeitig zu beenden. Eine Kündigung erfolgt sodann mit einer Frist von mindestens fünf Tagen. In diesem Fall sind Materialien und Fertigungsstände, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bestellt, angeliefert oder angearbeitet wurden, vom Auftraggeber zu übernehmen. Die bis zur Kündigung angefallenen und belegten Kosten werden vom Auftraggeber übernommen und dem Projektauftraggeber weitergereicht. Es gilt das Niedrigpreisgebot. Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, vom Auftrag zurückzutreten, wenn seitens des Auftragnehmers Terminsituation und Teilequalität nicht den Absprachen und Erfordernissen entsprechen und nach der zweiten Mängelanzeige innerhalb von 5 Arbeitstagen keine Abhilfe geschaffen wurde und auch keine entsprechenden Maßnahmen sichtbar oder nachweisbar eingeleitet wurden. In diesem Fall werden einwandfreie Materialien und Teile, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts bestellt, angeliefert oder angearbeitet wurden, vom Auftraggeber übernommen.

IX. GEWÄHRLEISTUNG

1. Der Auftragnehmer hat dem Arbeitgeber dafür einzustehen, dass seine vertraglichen Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach dem neusten Stand der Technik erbracht werden. Der Auftragnehmer garantiert, dass die Leistungen die vertraglich vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften und Normen aufweisen, sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen, nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Erzeugnisse zu dem gewöhnlichen oder dem vertraglich vorausgesetzten Zweck mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und frei von Rechten Dritter sind.

2. Die Ware wird bei dem Auftraggeber nach Eingang in zumutbarem und technisch möglichem Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft. Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt eine Frist von 14 Tagen nach Eingang der Ware beim Auftraggeber und – im Fall des Streckengeschäfts – von 14 Tagen nach Eingang der Ware bei dem Abnehmer des Auftraggebers.

3. Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Entdeckung des Mangels beim Auftraggeber oder dessen Abnehmer zulässig.

4. Der Lieferant hat eine Ausgangskontrolle durchzuführen, die dem gleichen Zweck dient wie die nach § 377 HGB vom Auftraggeber eigentlich geforderte Eingangskontrolle. 

5. Ist eine Ware mit einem Mangel behaftet, so steht dem Auftraggeber das Recht auf Nachbesserung zu. Wenn der Auftragnehmer eine Nachbesserung oder Nachlieferung nach entsprechender Aufforderung nicht in angemessener Nachfrist oder nur unzureichend vornimmt, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den vereinbarten Preis zu mindern. Ebenso kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen.

6. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

7. Der Auftragnehmer leistet dem Auftraggeber für alle Liefergegenstände zwei Jahre Gewähr. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen im Rahmen der Gewährleistung des Auftragnehmers. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Gesamtwerks durch den Auftraggeber oder den Endkunden.

8. Der Auftragnehmer tritt dem Auftraggeber bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seinen Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Er wird den Auftraggeber zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.

9. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte, gleich aus welchem Rechtsgrunde, wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes gegen den Auftraggeber erheben und erstattet ihm die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung.

X. WERKZEUGE, MODELLE, ZEICHNUNGEN 

UND ANDERE UNTERLAGEN

1. Vom Auftraggeber bereitgestellte oder für ihn angefertigte Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung der Aufträge des Auftraggebers verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz ordnungsgemäß für den Auftraggeber aufzubewahren und ihm danach auszuhändigen.

2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers fertigt, erfolgen für den Auftraggeber als Hersteller mit der Folge, dass dieser hieran Eigentum erwirbt.

3. Die Schaustellung von speziell für den Auftraggeber gefertigten Erzeugnissen oder Leistungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

XII. RECHTEÜBETRAGUNG, SCHUTZRECHTE

1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags Konzepte, Texte, Graphiken, Modelle, Dateien oder Erfindungen entwickelt, überträgt er das Eigentum daran dem Auftraggeber. Dieser nimmt die Übertragung an.

2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den Auftraggeber wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und dem Auftraggeber alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen. Die weitergehenden gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln der gelieferten Produkte bleiben unberührt.

XII. GEHEIMHALTUNG

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle ihm vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebots oder mit der Erteilung eines Auftrags mitgeteilten oder zugänglich gemachten Informationen, wozu auch EDV-Programme, Zeichnungen, Datenbanken usw. gehören, Dritten gegenüber geheim zu halten und sie nur für den vertragsgegenständlichen Zweck zu verwenden. Der Auftragnehmer wird diese Daten und Informationen nur solchen Mitarbeitern und diesen nur in dem Umfang zugänglich machen, wie es zur Bearbeitung des Auftrags erforderlich ist. Er wird ferner diese Mitarbeiter zur gleichen Geheimhaltung verpflichten.

XIII. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND 

UND ANZUWENDENDES RECHT

1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, der Sitz des Auftraggebers.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).

Allgemeine Verkaufsbedingungen

AGBV_V9_220519

der RUETZ TECHNOLOGIES GmbH
Reichenbachstraße 1, 85737 Ismaning

Stand: 19. Mai 2022

I. ALLGEMEINES

  1. Für alle Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Kaufverträge, die die RUETZ TECHNOLOGIES GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Waren schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verkäufe, Leistungen und Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. ANGEBOTE, LEISTUNGSUMFANG UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung oder durch Leistung annehmen.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zumindest der Textform.
  3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Käufers widersprechen.
  4. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  5. Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Die angegebenen Preise verstehen sich Netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und gelten ab Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen, sofern diesbezüglich nichts anderes vereinbart ist.
2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöhen.
3. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt.
5. Neukunden: Bei Erstbestellung erfolgen Fertigung und Lieferung nur gegen Vorauszahlung.
6. Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.

IV. AUFRECHNUNG UND ZURÜCKHALTUNG

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

V. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST

1. Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes zumindest in Textform vereinbart wurde.
2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sie verlängern sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
3. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn, die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

VI. ERFÜLLUNGSORT, VERSAND,
GEFAHRÜBERGANG

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. den Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.
4. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
2. Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, mit Ausnahme einer eventuell darin enthaltenen Software, siehe dazu VIII. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
3. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
4. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. UMFANG DER RECHTSEINRÄUMUNG

Der Käufer erhält das nicht übertragbare, einfache, zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrecht an der Software. Der Käufer verpflichtet sich, das ihm übertragene Programm und die dazugehörigen Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, dass unberechtigte Personen die Software nicht nutzen können. Das Programm darf nicht verändert und nur zu Sicherungszwecken kopiert werden. Bearbeitung, Dekompilierung und Disassemblierung der Software ist unzulässig.

IX. GEWÄHRLEISTUNG

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 48 Stunden nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 48 Stunden nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in X. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
6. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7. Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

X. HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ
WEGEN VERSCHULDENS

1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses X. eingeschränkt.
2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf) handelt.
3. Soweit der Verkäufer gemäß vorstehendem Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 5.000.000,00 € bei Sach- und Personenschaden sowie 500.000,00 € bei Vermögensschäden (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung) je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
6. Soweit der Verkäufer Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der UN über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
2. Ist der Liefergegenstand eine Software, kommen die §§ 69a bis g UrhG zur Anwendung.
3. Altgeräte werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen, sondern sind vom Käufer gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
5. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer nach Wahl des Verkäufers der Sitz des Verkäufers oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch der Sitz des Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.